Erwachsenenschutzgesetz für Angehörige von Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung

Seit dem 1. Juli 2018 ist das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft. Dieses ermöglicht Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung mehr Selbstbestimmung. Was Angehörige dazu wissen sollten.

Umwandlung ehemaliger SachwalterInnen zu gerichtlichen ErwachsenenvertreterInnen

Angehörige, die vormals als SachwalterInnen für bestimmte oder alle Angelegenheiten bestellt waren, wurden ab 1.7.2018 AUTOMATISCH und ohne eigenen gerichtlichen Bescheid zu “gerichtlichen ErwachsenenvertreterInnen“ für die gleichen Angelegenheiten und Wirkungskreise wie bisher, aber mit den Rechten und Pflichten des NEUEN Gesetzes umgewandelt. Bis spätestens 1.1.2024 müssen alle diese umgewandelten Sachwalterschaften gerichtlich neu geprüft und falls nicht mehr für nötig erachtet vom Gericht beendet bzw. durch eine selbstbestimmtere Vertretungsform oder Unterstützung ersetzt werden.

Nach dem 30.6.2019 wurde der Großteil der bis dahin geltenden Genehmigungsvorbehalte vom Gericht als nicht mehr erforderlich betrachtet. Mit Stand Juli 2020 gilt nur mehr für knapp 7% aller rund 44.000 gerichtlichen Erwachsenenvertretungen in Österreich ein Genehmigungsvorbehalt (d.h., Rechtsgeschäfte sowie Handlungen gegenüber Verwaltungen und Behörden werden nur wirksam, wenn die Vertretung zustimmt).

Ehemalige vertretungsbefugte nächste Angehörige

Angehörige, die schon vor dem 1.7.2018 als vertretungsbefugte nächste Angehörige fungiert haben und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert waren, blieben dies auch ab dem 1.7.2018 mit den GLEICHEN Rechten und Pflichten nach dem ALTEN Sachwalterrecht!

Achtung: Alle aktiven Vertretungsbefugnisse nächster Angehöriger laufen spätestens am 30.6.2021 automatisch aus! Ein Neuantrag muss selbstständig und rechtzeitig gestellt werden.

Gerichtliche ErwachsenenvertreterInnen

Angehörige, die nach dem 30.6.2018 vom Gericht per Bescheid zu gerichtlichen ErwachsenenvertreterInnen bestellt werden, haben eine Pflicht zu einem jährlichen Lebenssituationsbericht und zu einer jährlichen Rechnungslegung. In seltenen Ausnahmen kann ein Genehmigungsvorbehalt gültig werden (z.B. bereits eingetretene Selbstschädigung durch notorische Schuldenmacherei). Die gerichtliche Erwachsenenvertretung endet spätestens drei Jahre nach dem Bestellungsbeschluss, mit dem Tod der vertretenden bzw. der vertretenen Person, oder per erneutem Gerichtsentscheid.

Gesetzliche ErwachsenenvertreterInnen

Angehörige werden in der Regel zu gesetzlichen ErwachsenenvertreterInnen bestellt. Als Angehörige gelten nicht nur Eltern und Großeltern, sondern seit 1.7.2018 auch Geschwister, Nichten/Neffen u.a. Als gesetzliche ErwachsenenvertreterInnen haben sie eine Pflicht zu einem jährlichen Lebenssituationsbericht und zur Darstellung des Vermögensstandes. Mehrere Angehörige, z.B. Vater und Mutter, oder Bruder und Schwester, können gleichzeitig gesetzliche ErwachsenenvertreterInnen für dieselbe Person, aber für verschiedene Aufgabenbereiche sein. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung endet spätestens drei Jahre nach Eintragung im ÖZVV, bei Widerspruch des Vertretenen, mit dem Tod der vertretenden bzw. der vertretenen Person oder per Gerichtsbescheid.

Gewählte ErwachsenenvertreterInnen

Ein Angehöriger mit intellektueller Beeinträchtigung kann sich selbst die gewünschte (und geeignete) Vertretung auswählen. Diese Vertretung kann ein naher Verwandter, aber auch eine sonstige nahestehende Vertrauensperson sein – der Mensch trifft eine individuelle Vereinbarung, in welchen Fällen er unterstützt und vertreten werden möchte. Dies setzt voraus, dass der Mensch diese Vertretungsform versteht und seinen freien Willen bei der individuellen Vereinbarung einbringen kann. Gewählte ErwachsenenvertreterInnen haben eine Pflicht zu einem jährlichen Lebenssituationsbericht und zur Darstellung des Vermögensstandes. Diese Vertretungsform endet bei Widerspruch des Vertretenen, mit dem Tod der vertretenden bzw. der vertretenen Person oder per Gerichtsbescheid und läuft ansonsten unbefristet!

Ohne Vertretung

Für Angehörige, deren Angehörige mit Beeinträchtigung bis 30.6.2018 ohne rechtliche Vertretung ausgekommen sind, kann dieser Zustand nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes umso mehr bestehen bleiben, da das Gesetz in allen neuen Bestimmungen das selbstbestimmte Handeln auch von Menschen mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit überall bestärkt und fördert, wo es möglich ist.

Beispiele für die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts

Dem Gesetzgeber liegt es daran, das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit und ohne Vertretung wo es geht zu stärken. Dies zeigt sich in folgendem vollkommen neuen Ansatz: JEDER MENSCH GILT AB DEM 1.7.18 VON GRUND AUF ALS ENTSCHEIDUNGSFÄHIG!

Abhängig von der jeweiligen Situation und dem jeweiligen Zeitpunkt muss diese Entscheidungsfähigkeit jedes Mal aufs Neue vermutet, überprüft und gegebenenfalls auch begünstigt werden: Sei es durch Mediziner, durch Bankangestellte, durch Verkäufer oder durch andere Geschäftspartner. Natürlich kann sich nach Prüfung und Bemühung herausstellen, dass ein Mensch im jeweiligen Zusammenhang nicht entscheidungsfähig ist. Dann greifen die weiteren Vertretungsbestimmungen des neuen Gesetzes.

Beispiel 1: Mediziner müssen sich nachweislich um eine aufgeklärte Zustimmung der Patientin bzw. des Patienten mit intellektueller Beeinträchtigung bemühen, im Zweifel der Entscheidungsfähigkeit unter Hinzuziehung geeigneter Unterstützungs- und Vertrauenspersonen.

Beispiel 2: Selbst eher nicht entscheidungsfähige Menschen können wirksam Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens abschließen, die ihre Lebensverhältnisse nicht übersteigen und die durch vollständige Bezahlung erfüllt werden.

Neuanträge bzw. -anregungen

Angehörige, die eine Vertretung neu beantragen bzw. anregen wollen, sollten Folgendes wissen:

  • Alle Anträge/ Anregungen müssen einen sogenannten „Clearing“-Prozess durchlaufen: Dabei wird genau geprüft, welche finanziell-rechtlichen, medizinischen und persönlichen Angelegenheiten überhaupt zu regeln sind, welcher Unterstützungsbedarf dafür benötigt wird und welche Unterstützungsmittel bzw. –personen dafür zur Verfügung stehen
  • Dieser Clearing-Prozess wird über die Erwachsenenschutzvereine wie z.B. Vertretungsnetz abgewickelt
  • Oberstes Ziel: Vermeidung einer Vertretungslösung! Bestehende soziale Netzwerke und Dienstleistungen für unterstützte Entscheidungsfindung wie Persönliche Zukunftsplanung oder Betreutes Konto sollen genutzt werden
  • Sollte eine Vertretungslösung unumgänglich sein, bieten sich vor allem zwei Varianten an:
  • Gesetzliche Erwachsenenvertretung
  • Gewählte Erwachsenenvertretung

Weitere Informationen zum Thema

Für allgemeine Fragen oder Fragen zu Ihrer persönlichen Situation stehen Ihnen in Wien die Beratungsstellen des Erwachsenenschutzvereins Vertretungsnetz zur Verfügung. Finden Sie unter www.vertretungsnetz.at  die Bezirksstelle, die für den Wohnort der zu vertretenen Person zuständig ist. Allgemeine Auskunft gibt das Vertretungsnetz für ganz Wien unter:

0676-83308-1188
Montag, Mittwoch und Donnerstag: 13:00 – 15:00 Uhr
Dienstag und Freitag: 10:00 – 12:00 Uhr.

Das Justizministerium bietet unter www.justiz.gv.at grundlegende Informationen zum Nachlesen und Runterladen an:

Stand: 18.11.2020, alle Angaben ohne Gewähr

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