Erwachsenenvertretung aktuell
Das neue Erwachsenenschutzrecht brachte ab 1. Juli 2018 große Veränderungen, auch für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen und deren Angehörige. Wie ist der Stand der Umsetzung heute, im April 2021?
Der Erwachsenenschutzverein VertretungsNetz (www.vertretungsnetz.at) spielt bei der Beratung und der Prüfung bezüglich Erwachsenenvertretungen eine wesentliche Rolle. Wir haben bei Mag. Martin Marlovits von VertretungsNetz nachgefragt, wie der aktuelle Status Quo rund um das Erwachsenenschutzgesetz aussieht.
- Alle ehemaligen „Sachwalterschaften in bestimmten oder allen Angelegenheiten“ (seit 1. Juli 2018 umgewandelt zu „gerichtlichen Erwachsenenvertretungen“)müssen bis spätestens Ende 2023 überprüft werden. Falls sie nicht mehr nötig sind, so enden sie von selbst oder werden durch eine selbstbestimmtere Vertretungsform oder Unterstützung ersetzt. Wo stehen wir gerade mit den Neuprüfungen insgesamt?
Mitte 2018 gab es rund 52.700 aufrechte Sachwalterschaften. Aktuell sind davon noch rund 22.000 verblieben, die noch bis Ende 2023 überprüft werden müssen.
- Was muss ich als gerichtliche/r ErwachsenenvertreterIn,der/die noch nach altem Recht bestellt worden ist, bis Ende 2023 tun?
Ich werde vom zuständigen Gericht ohne mein weiteres Zutun verständigt, sobald die Überprüfung eingeleitet wird. Sollte ich bis Ende 2023 keine Verständigung erhalten haben, so endet die Vertretung von selbst. Daher gegebenenfalls rechtzeitig bei Gericht nachfragen und von selbst Kontakt aufnehmen. Bis zum Abschluss der Überprüfung bleibe ich gerichtliche/r ErwachsenenvertreterIn mit den Angelegenheiten und Wirkungskreisen wie gewohnt, aber mit den Bestimmungen des neuen Gesetzes ab 1. Juli 2018.
- Was muss ich als vertretungsbefugte/r nächste/r Angehörige/r beachten?
Vertretungsbefugte nächste Angehörige, die bereits vor dem 1. Juli 2018 berechtigt waren, können ihre Vertretung noch bis spätestens 30. Juni 2021 ausüben. Nachher läuft die Vertretungsbefugnis automatisch ab, es gibt keine Verständigung! Wenn die Vertretungsbefugnis weiterhin erforderlich erscheint, sollte man rechtzeitig mit VertretungsNetz oder einem Notar Kontakt aufnehmen. Es wird dann geprüft, ob es weiterhin eine Vertretung braucht und ob statt der neuen gesetzlichen Erwachsenenvertretung auch eine gewählte Erwachsenenvertretung in Frage kommen würde.
- Was ist der Unterschied zwischen einer gesetzlichen und einer gewählten Erwachsenenvertretung?
Bei der gewählten Vertretung muss der Mensch mit Behinderung nicht nur der Vertretung zustimmen, sondern kann die oder den VertreterIn selbst auswählen und bestimmen, wofür diese/r zuständig sein soll. Dies setzt voraus, dass der Mensch mit Behinderung diese Vertretungsform und ihre Folgen versteht. Die/der VertreterIn kann auch ein/e FreundIn oder ein/e NachbarIn sein. Der Vorteil der gewählten Vertretung ist, dass der Umfang der Vertretung bis ins kleinste Detail völlig individuell vereinbart werden kann, und dass die Vertretung bis auf Widerspruch unbefristet aufrecht bleibt.
- Wie sind die verschiedenen Vertretungsformen verteilt?
Mit Stand 1. Jänner 2021 sind folgende Erwachsenenvertretungen in ganz Österreich bestellt (darunter auch für viele ältere pflegebedürftige Personen ohne intellektueller Behinderung seit Geburt): 42.500 gerichtliche Erwachsenenvertretungen (68%), 16.500 gesetzliche Erwachsenenvertretungen (26%), 3.900 gewählte Erwachsenenvertretungen (6%), das sind 62.900 Erwachsenenvertretungen insgesamt.
- Was versteht man unter dem sogenannten Genehmigungsvorbehalt?
Früher mussten die damaligen SachwalterInnen ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen, damit ein Rechtsgeschäft wirksam wird. Damit konnte allenfalls auch im Nachhinein ein nachteiliges Rechtsgeschäft rückgängig gemacht werden. Gemäß des neuen Erwachsenschutzgesetzes bleibt die Person grundsätzlich in allen Bereichen handlungs- und entscheidungsfähig. Eine Einschränkung dieser Freiheiten der Person durch einen Genehmigungsvorbehalt, wonach weiterhin die/der VertreterIn zustimmen muss, erfolgt nur dann, wenn es unbedingt erforderlich ist. Vor der Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts erfolgt eine strenge Prüfung durch das Gericht, weil dieser einen starken Eingriff in die Selbstbestimmungsrechte darstellt. Nur mehr bei ca. 7% aller gerichtlichen Erwachsenenvertretungen wurde daher ein Genehmigungsvorbehalt weiterhin als notwendig erachtet.
- Wie läuft ein typisches Überprüfungsverfahren ehemaliger Sachwalterschaften ab?
Das zuständige Pflegschaftsgericht beauftragt VertretungsNetz mit einem „Clearing“ (Abklärung). Im Zuge dieser Abklärung wird die betroffene Person (mit Behinderung), wenn möglich an ihrem Wohnort, besucht und mit ihr gemeinsam erhoben, welche Angelegenheiten zu besorgen sind, ob sie diese selbst erledigen kann oder UnterstützerInnen dafür hat. Im Rahmen des „Clearings“ wird versucht, Angehörige einzubeziehen und ihre Einschätzung zu erheben, unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person damit einverstanden ist und die Angehörigen bekannt sind.
- Was ist das „Clearing Plus“-Verfahren?
Bei diesem Verfahren wird über einen längeren Zeitraum (für drei, höchstens aber sechs Monate) versucht, gemeinsam mit der betroffenen Person eine individuell passende Unterstützungslösung zur Besorgung ihrer Angelegenheiten zu finden und dabei eine Vertretungslösung zu vermeiden. Aufgrund der begrenzten Ressourcen von VertretungsNetz konnte dieses Verfahren aber bislang nur in wenigen Fällen erfolgen.
- Wie soll laut Gesetz eine medizinische Untersuchung oder Behandlung ablaufen, wenn Menschen mit intellektueller Behinderung eine/n Angehörige/n als ErwachsenenvertreterIn haben?
Grundsätzlich muss das medizinische Personal annehmen, dass die Patientin oder der Patient selbst entscheiden kann. Dazu muss das Personal mit der betroffenen Person selbst Kontakt aufnehmen und sich um eine verständliche Aufklärung bemühen, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines „UnterstützerInnen-Kreises“ (Angehörige, BetreuerInnen, TherapeutInnen). Diese Bemühung ist entsprechend zu dokumentieren. Über das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit befindet der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin. Liegt Entscheidungsfähigkeit nicht vor, wird die Entscheidung an den oder die ErwachsenenvertreterIn (Angehörige/n) übertragen. Diese/r hat sich bei der Entscheidung an den Wünschen der vertretenen Person zu orientieren. Im Zweifel wird vermutet, dass eine Person, die aktuell keine Entscheidung treffen kann, eine medizinisch angebrachte Behandlung wünscht.
- Was ist, wenn der Mensch mit intellektueller Behinderung die Behandlung nicht wünscht?
Die Behandlung darf – nach ausreichendem Bemühen um eine willentliche Zustimmung – in diesem Fall nicht durchgeführt werden, auch nicht mit Zustimmung des Erwachsenenvertreters oder der Erwachsenenvertreterin! In diesem Fall muss das Gericht eine Entscheidung treffen und kann die Zustimmung der VertreterIn genehmigen (außer, es ist Gefahr in Verzug, dann kann und muss der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin sofort entscheiden). Widersetzt sich die Person körperlich einer Behandlung, dann ist trotz Gerichtsbeschluss eine Behandlung nur bei Vorliegen einer ernstlichen und erheblichen Selbstgefährdung unter den Voraussetzungen des Unterbringungsgesetzes möglich.
- Was haben Menschen mit intellektueller Behinderung und Erwachsenenvertretung bei Bankgeschäften zu erwarten?
Zwar bieten Banken nun unterschiedliche Produkte für sogenannte „Alltagskonten“ für Menschen mit intellektueller Behinderung an und sind im Einzelfall bemüht, ihre bisherige Geschäftsgebarung anzupassen. Dennoch herrschen nach wie vor (überzogene) Haftungsängste vor, wodurch oft vorschnell die Zustimmung eines oder einer VertreterIn gesucht wird.
Weitere Informationen zum Thema
Für allgemeine Fragen oder Fragen zu Ihrer persönlichen Situation stehen Ihnen in Wien die Beratungsstellen des Erwachsenenschutzvereins VertretungsNetz zur Verfügung. Finden Sie unter www.vertretungsnetz.at den Standort, der für den Wohnort der zu vertretenen Person zuständig ist.
Allgemeine Auskunft gibt VertretungsNetz für ganz Wien unter der Service-Telefonnummer 0676-83 30 8-11 88
Montag, Mittwoch und Donnerstag: 13:00 – 15:00 Uhr
Dienstag und Freitag: 10:00 – 12:00 Uhr.
27.04.2021/lhw-bs
Erwachsenenschutzgesetz: https://www.lebenshilfe.wien/erwachsenschutzgesetz-angehoerigeninformationen