
Finanzielle Hilfen
Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung und deren Familien sind besonders auf finanziell-rechtliche Hilfestellungen angewiesen. Die Beratungsstelle der Lebenshilfe Wien steht mit aktuellen Informationen und Rat und Tat zur Seite.
Da die meisten Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung nicht erwerbsfähig sind und teure Unterstützungs- und Betreuungsleistungen sowie Hilfsmittel brauchen, sind finanzielle Leistungen der Stadt Wien und des Bundes für sie ganz wesentlich, damit sie sich ein selbstbestimmtes Leben in Würde und Wohlbefinden erfüllen können. Was sind die wichtigsten finanziellen Hilfen?
Wiener Mindestsicherung
Alle alleinstehenden Menschen ab 18 Jahre haben für die Dauer einer amtlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf 100% Mindestsicherung, das sind 2023 1.053,64 Euro monatlich, mit einer Ausnahme: sind diese Personen nicht älter als 25 Jahre alt und wohnen sie noch bei ihren Eltern oder Großeltern, bekommen sie 2023 790,23 Euro (75%) zuerkannt.
Kann die Person einen gültigen Behindertenpass mit Behinderungsgrad von mindestens 50% vorweisen, so erhält sie 2023 zusätzlich einen monatlichen Behindertenzuschlag von 189,66 Euro im Monat.
Verfügt der Mensch mit Behinderung über ein eigenes Einkommen (Gehalt, Waisenpension,…), wird dieses von der Mindestsicherung abgezogen. Andere Sozialleistungen wie Familienbeihilfe oder Pflegegeld werden nicht abgezogen. Seit Anfang 2018 schaut die Stadt Wien genau darauf, dass vom Mindestsicherungsnehmer getrennt lebende Elternteile auch ihren Unterhalt leisten. Dies wird nötigenfalls mit einer Vorladung der Betroffenen beim zuständigen Bezirksgericht einvernehmlich geklärt, außer, die Einforderung von Unterhaltsansprüchen ist offenbar aussichtslos oder unzumutbar. Der Unterhalt wird sodann von der Mindestsicherung abgezogen.
Besitzt der antragstellende Mensch eigenes Vermögen (Konto, Sparbücher, Bausparvertrag,…), darf er eine Gesamtvermögenssumme nicht überschreiten, die dem Sechsfachen des monatlichen 100%-Mindestsicherungssatzes entspricht. Diese Grenze für verschontes Vermögen beträgt 2023 somit 6.321,84 Euro. Darüber hinaus verfällt der Anspruch auf Mindestsicherung komplett, bis das Vermögen wieder die Grenze unterschritten hat.
Erhöhte Familienbeihilfe
Nachdem im Jahr 2018 zahlreichen Familien mit Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung keine Familienbeihilfe mehr gewährt wurde, konnte nach intensivem Kampf u.a. der Lebenshilfe Ende 2018 ein Erlass des Finanzministeriums erwirkt werden, indem wieder (fast) allen Menschen mit einem Grad der Behinderung von mind. 50%, die sich nicht selbst den Unterhalt verschaffen können, lebenslang erhöhte Familienbeihilfe zugesprochen wird. Diese beträgt typischerweise mit Stand 1.1.2023 insg. 401,37 Euro (174,68 Euro für das einzige bezugsberechtigte „Kind“ der Familie ab 19 Jahre + 164,90 Erhöhungsbetrag + 61,79 Euro Kinderabsetzbetrag) und wird 12 x im Jahr ausbezahlt.
Wenn das erwachsene Kind in einer vollbetreuten Wohneinrichtung wohnt, besteht in aller Regel kein Anspruch der Eltern mehr auf erhöhte Familienbeihilfe (außer, die Eltern leisten einen monatlichen Unterhaltskostenbeitrag in mind. der Höhe der erhöhten Familienbeihilfe), das Kind hat aber in aller Regel weiterhin einen Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (muss gegebenenfalls nochmals beantragt werden).
Pflegegeld
Das Pflegegeld wird 2023 in allen Pflegestufen um 5,8% erhöht.
Die folgenden Beträge werden 12 x im Jahr ausbezahlt (Stand 1.1.2023):
- Stufe 1 mehr als 65 Std. Pflegebedarf 175,- Euro
- Stufe 2 mehr als 95 Std. Pflegebedarf 322,70 Euro
- Stufe 3 mehr als 120 Std. Pflegebedarf 502,80 Euro
- Stufe 4 mehr als 160 Std. Pflegebedarf 754,- Euro
- Stufe 5 mehr als 180 Std. außergewöhnlicher Pflegeaufwand 1.024,20 Euro
- Stufe 6 mehr als 180 Std. Pflegebedarf
regelmäßige und flexible Tag-/Nachtbetreuung 1.430,20 Euro - Stufe 7 mehr als 180 Std. Pflegebedarf
Arme/Beine nicht verwendbar 1.879,50 Euro
Bei „schwer geistig oder schwer psychisch behinderten“, insbesondere an Demenz erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr wird ein Erschwerniszuschlag pauschal in der Höhe von 45 Stunden (ab 1.1.23) angerechnet.
Bei gleichzeitigem Bezug von erhöhter Familienbeihilfe werden ab 1.1.23 KEINE 60,- Euro mehr abgezogen. Ist die Person mit Behinderung in einer Tagesstruktur beschäftigt, werden 30% vom Fonds Soziales Wien abgezogen, bei vollbetreuter Wohnunterbringung verbleibt der Person ein Taschengeld von rund 180,- Euro pro Monat.
Alle Angaben Stand Juni 2023 (ohne Gewähr)
Beratungsstelle der Lebenshilfe Wien
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