Finanzielle Hilfen
Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung und deren Familien sind besonders auf finanziell-rechtliche Hilfestellungen angewiesen. Die Beratungsstelle der Lebenshilfe Wien steht mit aktuellen Informationen und Rat und Tat zur Seite.
Da die meisten Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung nicht erwerbsfähig sind und teure Unterstützungs- und Betreuungsleistungen sowie Hilfsmittel brauchen, sind finanzielle Leistungen der Stadt Wien und des Bundes für sie ganz wesentlich, damit sie sich ein selbstbestimmtes Leben in Würde und Wohlbefinden erfüllen können. Was sind die wichtigsten finanziellen Hilfen?
Erhöhte Familienbeihilfe
Voraussetzung:
- der Grad der Behinderung beträgt mindestens 50% oder
- die Person ist dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Der Zuschlag für Personen mit Behinderung beträgt
€ 180,90 pro Monat und wird zusätzlich zur Familienbeihilfe 12-mal pro Jahr gewährt.
Der Nachweis erfolgt mittels ärztlicher Bestätigung durch das Bundessozialamt. Der Kinderabsetzbetrag von € 67,78 pro Person wird zusätzlich zur Familienbeihilfe 12-mal pro Jahr ausbezahlt. Eine volljährige Person mit Behinderung hat weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor der Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung (bis 25 Jahre) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach der Erreichung der Volljährigkeit wird ein Überprüfungsschreiben an die Bezieher geschickt, dieses ist auszufüllen und an das Finanzamt zurückzuschicken. Erwachsene Personen mit Behinderung, die nicht mehr zu Hause wohnen und auch Vollwaisen, haben auf die erhöhte Familien-beihilfe ein Leben lang einen Eigenanspruch.
Rückwirkend kann sie für fünf Jahre, ab dem Monat der Antragstellung, gewährt werden.
Die Antragstellung und weitere Abklärungen erfolgen beim Wohnsitzfinanzamt.
Steuerrechtlicher Freibetrag für Mehraufwendungen für behinderte Kinder
Voraussetzung:
- Personen, die wegen der Behinderung ihres Kindes finanzielle außergewöhnliche Belastungen tragen
Bezieher von erhöhter Familienbeihilfe sind auf jeden Fall anspruchsberechtigt. Für jedes erheblich behinderte Kind (mind. 50 %) werden ohne Nachweis pauschal monatliche Kosten von € 262 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, zusätzlich können u. a. Schulgelder, Werkstätten- und Wohnbeiträge und Betreuungskosten geltend gemacht werden. Die Pflegegeldleistungen werden abgezogen.
Die Antragstellung erfolgt beim Wohnsitzfinanzamt.
Mindestsicherung für arbeitsunfähige Menschen (vormals Dauerleistung)
Voraussetzung:
- Hauptwohnsitz Wien und nicht vollbetreutes Wohnen
- Großjährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) und
- eine Bestätigung des Amtsarztes über eine Arbeitsunfähigkeit für mindestens zwölf Monate
Ausbezahlt werden 12 x € 1.155,84 pro Jahr, unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern, plus einem Behindertenzuschlag von € 208,05 pro Monat.
Ist sonstiges eigenes Einkommen vorhanden (Waisenpension, Mieteinkünfte usw.), wird dieser Betrag abgezogen und der Differenzbetrag wird ausbezahlt. Gelangt ein Mindestsicherungsbezieher zu Vermögen z.B. durch ein Erbe, darf dieses in Summe € 6.935,04
(das Sechsfache des monatlichen Mindestsicherungsbetrages ) nicht übersteigen.
Zusätzlich kann ein Wohnungszuschuss beantragt werden.
Die Antragstellung erfolgt in den MA 40-Sozial-Zentren des jeweiligen Bezirks, per Brief, E-Mail oder Online: https://mein.wien.gv.at
Service-Telefon: 01-4000-8040
Pflegegeld
Voraussetzung:
- Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden im Monat
Die Höhe des Pflegegeldes beträgt je nach Einstufung zwischen € 192,00 (Stufe 1) und € 2.061,90 (Stufe 7, höchste Stufe) und wird 12-mal im Jahr ausbezahlt.
Ist die Person mit Behinderung in einer Tagesstruktur beschäftigt, stehen dem Fonds Soziales Wien 30% des Pflegegeldes zu. Der Fonds hat die Möglichkeit, bei Nichtbezahlung der 30 % den Betrag zurückzufordern.
Bei „Wohnunterbringung“ verbleiben der Person mit
Behinderung ein Taschengeld von rd. € 180,-.
Die Antragstellung ist ab der Geburt des Kindes möglich. Zuständig für das Pflegegeld ist die Pensionsversicherungsanstalt, Tel: +43-50303
E-Mail: pva@pv.at, Homepage: www.pv.at.
Sollte das Kind oder der Erwachsene bereits eine Waisen- oder Halbwaisenpension beziehen oder eine eigene Pension erworben haben, ist bei der pensionsauszahlenden Stelle einzureichen.
Waisenpension
Nach dem Ableben eines oder beider Elternteile kann die Person mit intellektueller Beeinträchtigung bei Erwerbsunfähigkeit die Waisenpension unbefristet, ohne Altersgrenze beziehen.
Richtsätze Ausgleichszulage:
Halbwaise bis 24. Lebensjahr: € 447,97
Vollwaise bis 24. Lebensjahr: € 672,64
Halbwaise nach 24. Lebensjahr: € 796,06
Vollwaise nach 24. Lebensjahr: € 1.217,96
Die Antragsstellung erfolgt bei der
zuständigen Pensionsversicherungsanstalt.
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung
Voraussetzung:
- Ausgaben entstehen aufgrund einer Behinderung
- und es besteht eine soziale Notlage und
- die behinderte Person ist nicht ein begünstigter behinderter Mensch (z.B. Kind)
Die Zuschusshöhe ist vom Familieneinkommen abhängig und beträgt max. € 6.000 einmalig.
Die Antragstellung erfolgt beim Sozialministeriumservice, Telefon: 01-58831.
Behindertenpass
Voraussetzung:
- Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung. Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht dadurch nicht. Allerdings erhält man durch die Vorlage des Dokumentes bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen.
Die Antragsstellung erfolgt beim Sozialministeriumservice, Tel.: 01-58831.
Mobilpass
Voraussetzung:
- geringes Einkommen und
- Hauptwohnsitz in Wien
Mit einem Mobilpass können bestimmte Ermäßigungen in Anspruch genommen werden:
- a. ermäßigte Fahrscheine bei den Wiener Linien.
Die Antragstellung erfolgt bei der MA 40, Telefon 01-4000-8040, oder in den Sozialzentren des jeweiligen Bezirks. Mindestsicherungsbezieher erhalten den Mobilpass automatisch!
Kostenlose Selbstversicherung bei Pflege eines Kindes in der Pensionsversicherung
Voraussetzung:
- Bezug der erhöhten Familienbeihilfe und
- im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebend
Personen, die von der Pflege eines Kindes mit Behinderung in Anspruch genommen werden, und daher nicht berufstätig sein können, haben die Möglichkeit, sich für Zeiten der Pflege eines Kindes mit Behinderung kostenlos selbst zu versichern.
Diese Zeiten sind pensionsbegründend, laufen bis zum 40. Lebensjahr des Kindes und können auch
von einer anderen Pflegeperson (nicht nur von der Mutter) beansprucht werden.
Kostenlose Selbstversicherung bei Pflege eines Angehörigen in der Pensionsversicherung
Voraussetzung:
- Pflege eines/einer nahen Angehörigen und
- Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe drei
- Kein gemeinsamer Haushalt notwendig, nur bei Lebensgefährten
Personen, die unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen nahen Angehörigen pflegen, können sich in der Pensionsversicherung selbstversichern. Diese Form der Selbstversicherung ist seit 1. August 2009 kostenlos und bietet die Möglichkeit, Versicherungszeiten mit einer höheren Beitragsgrundlage zu erwerben. Neben dieser Selbstversicherung ist eine Erwerbstätigkeit bis zu max. 30 Stunden in der Woche möglich. Begrenzt wird es mit der Höchstbeitragsgrundlage, diese darf nicht überschritten werden
Die Antragstellung für beide Typen der Selbstversicherung erfolgt bei der Pensionsversicherungsanstalt,
Friedrich-Hillegeist-Straße 1,
1020 Wien
Telefon: 0043-50303
E-Mail: pva@pv.at, Homepage: www.pv.at
Alle Angaben Stand Jänner 2024 (ohne Gewähr)
Beratungsstelle der Lebenshilfe Wien
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Kontakt:
Mag. Bernhard Schmid
Tel.: 01 – 812 26 35 -47
E-Mail: b.schmid@lebenshilfe.wien