Rückerstattung des FSW-Kostenbeitrags

KundInnen der FSW-Leistungen Tagesstruktur oder Vollbetreutes Wohnen müssen an den FSW einen Kostenbeitrag entrichten, der auf Basis des zugesprochenen Pflegegelds berechnet wird. Bei längeren Abwesenheiten von der Einrichtung können diese Kostenbeiträge unter gewissen Umständen rückerstattet werden.

Wie kann eine Rückerstattung beantragt werden?

Es ist ein Antrag auf Rückvergütung per Formular zu stellen.

Wie kann das Formular eingereicht werden?

Entweder per Post (Fonds Soziales Wien KundInnenservice, Guglgasse 7-9, 1030 Wien), oder eingescannt  an die E-Mail der Kostenbeitragsverrechnung,
kbv-vr@fsw.at

Muss die Einrichtung die Abwesenheit bestätigen?

Eine Bestätigung der Einrichtung vorab am selben Formular vereinfacht die Bearbeitung des Antrags.

Ein Antrag auf Rückerstattung kann wie lange rückwirkend erfolgen?

Ab dem ersten Abwesenheitstag gerechnet kann 6 Monate lang ein Antrag auf Rückvergütung gestellt werden. Entscheidend ist dabei das Datum, an dem der Antrag im FSW einlangt, nicht das Datum am Antrag

Ab wie vielen Abwesenheitstagen pro Monat ist eine Rückerstattung zulässig?

Eine Rückerstattung kann beantragt werden bei mindestens 10 Abwesenheitstagen (Mo-Fr inkl. Feiertage) von der Tagesstruktur bzw. bei mindestens 14 Abwesenheitstagen von einer betreuten Wohneinrichtung.

Müssen diese Tage unmittelbar aufeinanderfolgen?

Ja, die Abwesenheit muss durchgehend an aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt sein. Es können aber mehrere Blöcke von aufeinanderfolgenden Abwesenheitstagen  mit jeweils erforderlicher Mindestdauer angegeben werden.

Wie erfolgt die Berechnung der Abwesenheit?

Die Fehltage werden taggenau berücksichtigt, daher wird der gesamte Monatsbeitrag nur dann rückerstattet, wenn die Kundin/der Kunde ein volles Monat abwesend war.

Welche speziellen Regeln gelten während der Corona-Pandemie?

Seit dem 11. März 2020 können Menschen mit Beeinträchtigungen aus Covid-19-Risikogründen der Einrichtung unbefristet fernbleiben, solange es dem Betroffenen bzw. deren Angehörigen oder ErwachsenenvertreterInnen erforderlich scheint (Stand 22. Jänner 2021 bis auf Widerruf).
Vor Corona war die Anrechnung der Abwesenheit befristet auf  max. 50 Tage pro Jahr (Tagesstruktur) bzw. max. 70 Tage pro Jahr (betreutes Wohnen)

Gilt diese Regelung unabhängig davon, ob die Einrichtung, bei dem man als Kundin oder Kunde geführt wird, offen oder geschlossen (Lockdown, Quarantäne) ist?

Ja, diese Regelung gilt unabhängig davon.

Wie ist die Regelung bei Abwesenheiten wegen Krankheit?

Krankheit wird gleich wie Urlaub oder derzeit Covid-19 gehandhabt.  Ausnahme: Bei einem Krankenhausaufenthalt wird auch unter 10 (bzw. 14) Abwesenheitstagen rückvergütet. Die Transferierungstage von der Einrichtung ins Krankenhaus und wieder retour werden jedoch nicht rückvergütet.

Gibt es sonst irgendwelche Bestimmungen, die KundInnen bzw. deren Angehörige und ErwachsenenvertreterInnen wissen sollten?

Die Rückvergütung ist eine freiwillige Leistung des FSW, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

22.1.2021 / lhw-bs

 

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