Wichtige Sofort-Informationen für Angehörige
Ab dem 1. Juli 2018 wird das bestehende Sachwalterrecht durch das neue Erwachsenenschutzgesetz abgelöst werden. Dies wird Änderungen auch für Angehörige von Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung mit sich bringen. Lesen Sie hier, was Sie schon jetzt wissen sollten.
Sachwalter werden gerichtliche Erwachsenenvertreter mit Genehmigungsvorbehalt
Angehörige, die derzeit als Sachwalter bestellt sind, werden ab 1.7.2018 AUTOMATISCH und ohne eigenen gerichtlichen Bescheid zu “gerichtlichen Erwachsenenvertretern“ für die gleichen Angelegenheiten und Wirkungskreise wie bisher, aber mit den Rechten und Pflichten des NEUEN Gesetzes! Bis spätestens 1.1.2024 werden allerdings alle Sachwalterschaften gerichtlich neu geprüft und falls nicht mehr für nötig erachtet vom Gericht beendet bzw. durch eine selbstbestimmtere Vertretungsform oder Unterstützung ersetzt.
Sachwalter bekommen ab 1.7. auch automatisch das Recht auf einen Genehmigungsvorbehalt erteilt (d.h., Rechtsgeschäfte und Handlungen gegenüber Verwaltungen und Behörden werden nur wirksam, wenn der Vertreter zustimmt). Allerdings gilt dieses Recht auf Vorbehalt nur maximal bis zum 30.6.2019, darüber hinaus nur, wenn das Gericht ihn für erforderlich hält und ihn nach Prüfung ausdrücklich angeordnet hat.
Änderungen für Vertretungsbefugte nächste Angehörige
Angehörige, die derzeit als „vertretungsbefugte nächste Angehörige“ fungieren, bleiben dies auch nach dem 30.6.2018 mit den GLEICHEN Rechten und Pflichten wie im derzeitigen Sachwalterrecht und befristet bis maximal 1.7.2021! Dies gilt aber nur, sofern sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert wurden. Ohne Registrierung ENDET die Vertretungsbefugnis automatisch per 30.6.2018! Eine Vertretung muss entweder vom Betroffenen rechtzeitig neu beantragt oder von einem Angehörigen neu angeregt werden!
Ohne Vertretung
Für Angehörige, deren Angehörige mit Beeinträchtigung bisher ohne rechtliche Vertretung ausgekommen sind, kann dieser Zustand nach Inkrafttreten des Gesetzes umso mehr bestehen bleiben, da das Gesetz in allen neuen Bestimmungen das selbstbestimmte Handeln auch von Menschen mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit überall bestärkt und fördert, wo es möglich ist.
Beispiele für die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts
Dem Gesetzgeber liegt es daran, das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit und ohne Vertretung wo es geht zu stärken. Dies zeigt sich in folgendem vollkommen neuen Ansatz: JEDER MENSCH GILT AB DEM 1.7.18 VON GRUND AUF ALS ENTSCHEIDUNGSFÄHIG!
Abhängig von der jeweiligen Situation und dem jeweiligen Zeitpunkt muss diese Entscheidungsfähigkeit jedes Mal aufs Neue vermutet, überprüft und gegebenenfalls auch begünstigt werden: Sei es durch Mediziner, durch Bankangestellte, durch Verkäufer oder durch andere Geschäftspartner. Natürlich kann sich nach Prüfung und Bemühung herausstellen, dass ein Mensch im jeweiligen Zusammenhang nicht entscheidungsfähig ist. Dann greifen die weiteren Vertretungsbestimmungen des neuen Gesetzes.
Beispiel 1: Mediziner müssen sich nachweislich um eine aufgeklärte Zustimmung des Patienten mit intellektueller Beeinträchtigung bemühen, im Zweifel der Entscheidungsfähigkeit unter Hinzuziehung geeigneter Unterstützungs- und Vertrauenspersonen.
Beispiel 2: Selbst eher nicht entscheidungsfähige Menschen können wirksam Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens abschließen, die ihre Lebensverhältnisse nicht übersteigen und die durch vollständige Bezahlung erfüllt werden.
Neuanträge bzw. -anregungen
Angehörige, die ab 1.7.18 eine Vertretung neu beantragen bzw. anregen wollen, sollten schon jetzt Folgendes wissen:
- Alle Anträge/ Anregungen müssen einen sogenannten „Clearing“-Prozess durchlaufen: Dabei wird genau geprüft, welche finanziell-rechtlichen, medizinischen und persönlichen Angelegenheiten überhaupt zu regeln sind, welcher Unterstützungsbedarf dafür benötigt wird und welche Unterstützungsmittel bzw. –personen dafür zur Verfügung stehen
- Dieser Clearing-Prozess wird über die Erwachsenenschutzvereine (heute: Sachwaltervereine wie z.B. Vertretungsnetz) abgewickelt werden
- Oberstes Ziel: Vermeidung einer Vertretungslösung! Bestehende soziale Netzwerke und Dienstleistungen für unterstützte Entscheidungsfindung wie Persönliche Zukunftsplanung oder Betreutes Konto nutzen!
- Sollte eine Vertretungslösung unumgänglich sein, bieten sich vor allem zwei Varianten an:
- Gesetzliche Erwachsenenvertretung (durch Angehörige): – nicht nur durch Eltern, Großeltern, sondern ab 1.7.18 auch durch Geschwister, Nichten/Neffen u.a. – auf drei Jahre befristet (dann Neuantrag nötig) – mehrere Angehörige können gleichzeitig Vertreter sein, aber nur für VERSCHIEDENE Angelegenheiten
- Gewählte Erwachsenenvertretung: – Mensch mit Beeinträchtigung wählt sich selbst den gewünschten (und geeigneten) Vertreter aus – dieser Vertreter kann ein naher Verwandter, aber auch eine sonstige nahestehende Vertrauensperson sein – der Mensch trifft eine individuelle Vereinbarung, in welchen Fällen er unterstützt und vertreten werden möchte – dies setzt voraus, dass der Mensch diese Vertretungsform versteht und seinen freien Willen bei der individuellen Vereinbarung einbringen kann – diese Vertretungsform ist unbefristet und gilt bis auf Widerruf!
Weitere Informationen zum Thema
Das Justizministerium und die Sachwaltervereine sind derzeit mit Hochdruck darum bemüht, Verfahrensrichtlinien und Informationsbroschüren für alle betroffenen Berufsgruppen und die breite Bevölkerung vorzubereiten, um diese dann über verschiedene Kanäle bekannt zu machen. Die Lebenshilfe Wien verfolgt alle diese Bemühungen genau und wird Sie laufend auf unserer Homepage, über unseren Newsletter (sofern Sie ihn abonniert haben; hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung!), über unsere Facebook-Seite und über unsere Mitgliederzeitschrift informieren.
Für besonders Wissbegierige bitte schon jetzt vormerken:
Infoabend für Angehörige am Do, den 24. Mai 2018, 17:30 bis 19:30 Uhr
in der Lebenshilfe Wien Zentrale in 1110 Wien!
Anmeldungen werden ab sofort von Mag. Bernhard Schmid (E-Mail: b.schmid@lebenshilfe.wien, Tel.: 01-812 26 35 /47) entgegengenommen, das Platzangebot ist mit 40 begrenzt!
24.1.2018 / lhw-bs