Mindestsicherung NEU ab 1. Mai
Das neue Mindestsicherungsgesetz für Wien ist ab 1. Mai 2020 in Kraft. Lesen Sie hier, was sich alles für Menschen mit intellektueller Behinderung und deren Angehörigen ändert und was gleichbleibt.
Die Mindestsicherung ist für Familien von Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung eine wesentliche Einkommensquelle. Die Menschen mit Beeinträchtigung können in der Regel nicht für ihr eigenes Auskommen aus Erwerbseinkommen sorgen, und Angehörige selbst haben laufende Zusatzaufwendungen bzw. können teilweise nicht im vollen Ausmaß am Erwerbsleben teilnehmen. Umso größer waren die Erwartungen, wie denn die „Sozialhilfe Neu“ in Wien umgesetzt werden wird, die sich aufgrund von Neuwahlen im Herbst 2019, umstrittenen Punkten der Umsetzung in den Ländern, die bis zum Verfassungsgericht behandelt wurden, und nun aufgrund der Corona-Pandemie immer wieder verzögerte.
Per 1. Mai trat nun eine geänderte Fassung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Kraft. Was bedeutet das für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung?
Befristet oder dauerhaft arbeitsunfähig
Ein wesentliches Kriterium, um die vollen 100% des Mindestsicherungssatzes zuerkannt zu bekommen, war bisher, dass die antragstellende Person eine DAUERHAFTE Arbeitsunfähigkeit beschieden bekommen hat. Daran ändert sich auch ab dem 1. Mai nichts, und zwar für alle alleinstehenden Menschen ab 18 Jahre!
Ebenso 100% zuerkannt bekommen Menschen mit BEFRISTETER Arbeitsunfähigkeit, wenn sie zumindest 25 Jahre alt sind.
Wenn Sie allerdings 18 bis 25 Jahre alt und befristet arbeitsunfähig sind, gilt Folgendes:
Sie erhalten 100%, wenn Sie in einer eigenen Wohnung leben.
Sie erhalten 75%, wenn Sie noch mit ihren Eltern oder Großeltern leben.
Eigene Bedarfsgemeinschaft
Ab 1. Mai bilden alleinstehende Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung unter 25 Jahren auch dann eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mit Eltern oder Großeltern zusammenleben. Das heißt: Das Haushaltseinkommen aller Familienmitglieder muss nun nicht mehr in die Bemessungsgrundlage hineingerechnet werden, der befristet arbeitsunfähige Mensch mit Behinderung unter 25 Jahren kann selbst einen eigenen Antrag stellen!
Behindertenzuschlag statt Sonderzahlungen
Neu ist ab 1. Mai ein monatlicher Zuschlag auf die Mindestsicherung für Menschen mit Behinderung:
Diesen bekommt, wer einen gültigen Behindertenpass mit einem Behinderungsgrad von mind. 50% vorweisen kann. Dieser Behindertenzuschlag ersetzt die bisherige 13. und 14. Sonderzahlung („Dauerleistung“). Bestehende DauerleistungsbezieherInnen können unter Vorweis ihres Behindertenpasses die Umstellung von 13./14. Sonderzahlung auf Behindertenzuschlag beantragen, was in Summe etwas mehr Geld bringt. Wer keinen gültigen Behindertenpass hat, kann diesen bei der Landesstelle Wien des Sozialministeriumsservice beantragen. Wer dauerhaft arbeitsunfähig ist, hat auch ohne gültigen Behindertenpass weiterhin Anspruch auf die 13. und 14. Sonderzahlung!
Aktuelle Sätze für das Jahr 2020
Die folgenden Sätze werden monatlich ab Leistungsbeginn ausbezahlt:
100% Mindeststandard 917,35 Euro
75% Mindeststandard 688,00 Euro
Behindertenzuschlag 165,12 Euro.
Antragstellung
Wenden Sie sich bitte an das zuständige Sozialzentrum am Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers:
Kontaktliste der Wiener Sozialzentren
Achtung: Die Wiener Sozialzentren sind bis auf Weiteres geschlossen, um die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern. Unterlagen, Anträge und sonstigen Anliegen können per E-Mail, Post oder Fax übermittelt werden.
Für Rückfragen zur Mindestsicherung für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung können Sie sich gerne an die Lebenshilfe Wien wenden:
Mag. Bernhard Schmid,
Tel.: 01 – 812 26 35 -47, b.schmid@lebenshilfe.wien